Digitale Dienste – Art. 17 BayDiG

In diesem Beitrag

1. Definition Digitale öffentliche Dienste

Art. 17 Abs. 1 S.1 BayDiG ist ein Ansatz, der durch die Digitalisierung die Behörden, die Verwaltungsarbeit und die Bürger und Bürgerinnen entlasten soll. Somit ist es möglich das Verwaltungsverfahren direkt online zu erledigen. Hierbei geht es um verschiedene Behörden wie die Steuerbehörde, die Polizei bis hin zur Bundesagentur für Arbeit. Dies soll möglich sein durch digitale Dienste. Unter diesem Begriff versteht man Webseiten, Portale oder Apps, welche leicht zugänglich im Internet erreichbar seien sollen. Mit den digitalen Diensten der Behörden, welche oft auch Bürgerservice genannt werden, sind die Nutzer in der Lage, die angebotenen Dienstleistungen und vieles mehr in Anspruch zu nehmen. Dieser Vorgang soll über internetfähige Endgeräte wie Smartphones oder Computer leicht zu erreichen sein.

Art. 17 Abs. 1 S. 2 BayDiG ergänzt die Funktionen dieser Dienste, in dem die Behörden alle nötigen Informationen, Dokumente sowie Anträge und Formulare zur Verfügung stellen sollen. Das erleichtert den Nutzern die Bedienung dieser Dienste und die Bearbeitung der Formulare. So soll eine höhere Nutzerfreundlichkeit des Dienstes sichergestellt werden. Mit Art. 17 Abs. 2 BayDiG wird eine kostenfreie Nutzung der Dienste angeboten. Das bedeutet, dass Nutzer durch die Verwendung dieser digitalen Leistungen keine Extrakosten zahlen muss. Es können dennoch die üblichen Verwaltungskosten anfallen, welche auch digital gezahlt werden können. Beispielhaft können nur Kosten für die Verwaltungsarbeit sowie Gebühren beim Beantragen eines Führerscheins entstehen. Art. 17 Abs. 3 S.1 BayDiG besagt, dass Behörden Informationen, die das öffentliche Interesse angehen, sowie amtliche Verkündungsblätter, digital und am Standort der Behörde ausgehängt werden sollen. Art. 17 Abs. 3 S. 2 BayDiG erlaubt den Diensten bestimmte Informationen auch ausschließlich digital bereitzustellen, sofern es keine Regelung oder kein Gesetz gibt, welches dagegen spricht. Außerdem muss die Bekanntmachung unverändert und auf Dauer gewährleistet werden. Art. 17 Abs. 3 S. 3 BayDiG erwähnt, dass weitergehende Regelungen und Forderungen über den Bereich für Mitteilungen der Staatsregierung geklärt werden. Der Begriff „sollen“, der sehr oft im Artikel vorkommt, verpflichtet die Behörden im Regelfall zu diesem Gesetz. Bei der „Soll-Vorschrift“ entsteht jedoch ein eingeschränkter Ermessensspielraum, wonach Behörden geringe Konsequenzen tragen, wenn digitale Dienste nicht im geforderten Umfang zur Verfügung gestellt werden.

2. Umsetzung und Beispiele

Mittlerweile findet man viele digitale öffentliche Dienste und Bemühungen, den Behördengang und ihre Dienstleistungen über das Internet in Anspruch nehmen zu können.

a) Bayern-Portal

Ein Beispiel ist das Bayern-Portal. Es ist ein größeres Projekt des Freistaats Bayern, welches Online-Verwaltungsleistungen anbietet und für die Angelegenheiten der Bürger und Bürgerinnen rund um die Uhr und an allen Wochentagen zur Verfügung stellt. Mit über 300 zusammenarbeitenden Behörden und verschiedenen Dienstleistungen möchte der Freistaat hier eine sehr nutzerfreundliche Plattform bieten. So ist man in der Lage, mit wenigen Klicks durch das Internet sein Auto abzumelden, statt in die entsprechende Behörde gehen zu müssen. Auch das Elterngeld oder Meldebestätigungen kann man ohne viel Mühe aus dem Wohnzimmer beantragen. Ebenso gibt es für Unternehmen viele Möglichkeiten und Serviceangebote.

b) Stadtportale

Ein weiteres Beispiel sind Stadtportale, wie die der Stadt München oder Nürnberg. Auf kommunaler Ebene gibt es neben dem Bürgerservice auch die Möglichkeit, sich bezüglich anderen Themen zu informieren. Wie über Freizeitangebote, Veranstaltungen oder über das Rathaus. Neben den Bürgern und Bürgerinnen können Unternehmen genauso Dienste in Anspruch nehmen. Ähnlich wie beim Bayern-Portal findet man hier die entsprechenden Behörden, benötigten Formulare und Dokumente, welche ausführlich beschrieben und erklärt werden.

c) Elster

Ein bekannter und viel genutzter Dienst wird von dem Bayrischen Landesamt für Steuern in München koordiniert: Mit dem Dienst Elster („Elektronische Steuererklärung“) möchte man bundesweit alle Angelegenheiten bezüglich der Steuern digitalisieren. Mit dem Dienst des Online-Finanzamtes möchte man alle steuerpflichtige Personen, Institute oder Firmen ansprechen. Außerdem wird versprochen, dass die Nutzer jegliche Leistungen mit sehr hoher Sicherheit in Anspruch nehmen können. Wie in Art. 17 Abs. 2 BayDiG verlangt wird, ist dieser Dienst kostenlos anwendbar. Durch die Benutzung dieses Dienstes soll der bürokratische Akt erleichtert werden. Mit einer hohen Nutzerfreundlichkeit bietet die Seite automatisch ausgefüllte Dokumente an, Hilfestellungen und weitere Funktionen, um den digitalen Behördengang komfortabel zu gestalten.

d) Weitere Beispiele:

Ähnlich wie Elster sind online Behördengänge auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Rentenversicherung möglich, welche ihre digitalen Dienste möglichst nutzerfreundlich anbieten.

3. Vor- und Nachteile

Digitale Dienste bringen einige Vorteile mit sich, von denen Bürger, Bürgerinnen aber auch Behörden profitieren. Ohne viel Zeitaufwand und ohne Warteschlangen kann man seine Angelegenheiten schnell klären, ohne dabei die entsprechende Behörde besuchen zu müssen. Durch die Nutzung der digitalen Dienste ist man zudem in der Lage, den Bearbeitungsstand seiner Formulare und Dokumente jederzeit einzusehen. Sollten auch im Online-Verfahren weitere Fragen entstehen, kann man einfach Ansprechpartner finden. Um diese Dienste gut nutzen zu können, muss man jedoch entsprechend gut ausgestattet sein. Man benötigt ein ausreichendes Equipment und Kenntnisse um mit diesen Diensten umgehen zu können. Während sich die junge Generation damit besser zurechtfindet, würde sich möglicherweise ein größerer Teil der älteren Generation damit schwertun.

Auch wenn der Besitz der entsprechenden Technik heute oft als selbstverständlich vorausgesetzt wird, gibt es immer noch Menschen, denen diese Technik nicht zur Verfügung steht. Die Sicherheit ist ein großes Thema, da man verschiedene vertrauliche Informationen und Daten teilt. Deshalb gibt es erschwerte Anmeldemöglichkeiten, wo man den Personalausweis benötigt oder andere Verifizierungsverfahren nutzen muss. Ein Beispiel hierzu wäre das NFC (Nah-Feld-Kommunikation) Verfahren, wobei man seinen Ausweis mit NFC-Funktion an den Rücken eines NFC fähigen Smartphones legt und mithilfe der Ausweisapp2 seine Identität bestätigt. Hier muss man beachten, dass NFC-Ausweise nur bei volljährigen Personen ausgestellt werden und dass man ein Smartphone mit dieser Funktion besitzen muss. Eine weitere Möglichkeit wäre ein Kartenleser für den Computer, hier muss man sich jedoch erst solch ein Gerät beschaffen, um die digitalen Dienste nutzen zu können. Unter anderem gibt es noch viele Verbesserungsmöglichkeiten. Die gewohnte handschriftliche Unterschrift fällt bei digitalen Dokumenten weg, da man diese über digitale Endgeräte nicht leisten kann. Um Formulare und Unterlagen zu bestätigen und die Unterschrift nachweisbar machen zu können benötigt es Alternativen. Eine Methode sind qualifizierte elektronische Signaturen, welche jedoch nur mithilfe des „elektronischen Personalausweises“ oder dem „neuen Personalausweis“ funktionieren. Dies ist wieder mit dem Einsatz von Kartenlesern oder des NFC-Verfahrens verbunden.

Es sind jedoch nicht alle Behörden und Leistungen im Internet verfügbar. Obwohl viele Formulare auffindbar sind, sind die Online-Verfahren noch verbesserungsfähig. Ein Beispiel hierzu wäre die Ausländerbehörde der Stadt München. Obwohl auf München.de alle Informationen und Dokumente erhältlich sind, verweist die Seite nur auf den direkten Kontakt mit der Behörde, um ein Verwaltungsverfahren in Gang zu bringen. Auch digitale Zahlungslösungen sind hier ausbaufähig. Dort werden Zahlungen an Kassen vorgenommen, wo die Quittung per Hand eingescannt werden muss. Mehrere Behörden setzen hier auf ein erleichtertes Verfahren mit Kassenautomaten, welche die Zahlungen direkt zuordnen und vermerken können.

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