Bereitstellung offener Daten der Verwaltung – Art. 2 S. 2 Nr. 14 BayDiG

Durch die zunehmende Digitalisierung werden die Gesellschaft, Wirtschaft und Politik zunehmend vor neue Herausforderung gestellt. Im Bayerische Digitalgesetz werden bezüglich dieses Themas konkrete Lösungen und Regelungen auf einer rechtlichen Ebene fixiert. So fördert das Bayerische Digitalgesetz die Digitalisierung im Interesse der Bürger und der Wirtschaft.

Unter anderem stellt die Bereitstellung offener Daten der Verwaltung eine von vielen Maßnahmen da, auf welche der Freistaat Bayern besonders abzielt. Zunächst soll auf die Begrifflichkeit offene Daten eingegangen werden, anschließend wird erläutert welche Gruppen von der Bereitstellung offener Daten der Verwaltung profitieren und zu abschließend wird auf die Mängel des Artikels hingewiesen. Offene Daten werden nach dem Prinzip Open Access verwendet, das heißt, dass jedem der Zugang und die Verwendung der Daten gewährleistet ist. Open Government Data nehmen hierbei einen wesentlichen Bestandteil bei Open Government ein, da es die offenen Daten erst ermöglichen, dass transparente Rahmenbedingungen geschaffen werden, welche das politische Handeln nicht mehr von der Öffentlichkeit verbirgt. Laut Definition handelt es sich erst dann um offene Daten, wenn der Zugang zu diesen Daten nicht durch rechtliche, technische oder andere Mittel versperrt ist. Dabei ist die Weiterverbreitung für jedermann gedacht und exkludiert die Einschränkung durch jegliche Formen. Zusätzlich braucht es jedoch ein Recht, dass diese Daten eingesehen, weiter- verarbeitet und weiterverbreitet werden dürfen und können. Zu den offenen Daten zählen jene von Behörden, Ministerien, Parlamenten, Gerichte, Publikationen, Protokolle, Urteile, Gesetze und Statistiken. Personen bezogene Daten und Daten, die nicht unter einer Lizenz stehen, welche die weiter Verarbeitung ermöglichen, zählen nicht zu offenen Daten.

Die Bereitstellung der offenen Daten steht vor allem im Interesse der Bürger und Bürgerinnen. Die Offenlegung dieser Daten führt zu offenen Informations-, Kommunikationsstrukturen und sorgt damit für eine Transparenz seitens der Politik gegenüber der Bevölkerung. Politische Amtsträger können außerdem leichter zur Rechenschaft gezogen werden, so entwickeln Amtsträger ein größeres Pflichtbewusstsein bei der Ausführung ihrer politischen Ämter. Die Daten können als Blick hinter den Vorhang verstanden werden. Sie tragen so einen Teil zu der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft bei, da Bürger und Bürgerinnen über eine informierte Teilhabe über die Politik besitzen, welche durch die öffentlichen Verwaltungsdaten ermöglicht wurde.

Neben der Transparenz für die offene Daten sorgen, bieten diese auch ein großes Potential für die Wirtschaft. Durch öffentlich zugängliche Daten können sich innovative Geschäftsmodelle entwickeln und betreiben lassen. Hierbei können Unternehmen als Schnittstelle zwischen Datenbereitstellern und -anwendern fungieren oder aber auch verschieden Akteure, wie den Staat und die Unternehmen, miteinander vernetzen, sowie auch offene Daten ansprechend aufzuarbeiten (opengeoedu). Dadurch, dass es keine Blockade für den Datenzugang mehr gibt, können z.B. kleinere Unternehmen aus offenen Daten einen Vorteil generieren, indem sie über ihre Produkte informieren, welches förderlich für den Betrieb ist. Davon profitieren kleine sowie mittlere Unternehmen. Da kleineren und mittleren Unternehmen oft die Ressourcen zu groß angelegten Datenbanken fehlen, wirkt die Bereitstellung offener Daten diesem Defizit positiv entgegen. Jedoch gibt es bezüglich des subjektiven Anspruchs ein Manko. Ohne einen subjektiven Anspruch, in diesem Fall der Anspruch auf offene Daten, können keine juristischen Konsequenzen bei einer Verletzung der objektiven Bereitstellungspflicht erfolgen. Dies hat zur Folge, dass eine in vollen Zügen umfangreiche Bereitstellung leider nicht stattfindet. Begründen lässt sich das damit, dass noch kein subjektiver rechtlicher Anspruch begründet wurde. Diese erfolgt erst in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren.

Die nutzerfreundliche und Zielgruppen orientierte Aufbereitung von Daten wird in Satz 2 des Artikels gefordert. Die Idee dahinter beabsichtigt, dass die Datenverarbeitung ohne große Mühe ablaufen kann, zugleich sind vereinbarte Standards und Normen erforderlich, sodass eine einheitliche Datenstruktur vorhanden ist. Folglich müssen Daten wohl offen, strukturiert und dokumentiert vorliegen müssen, um anschließend effizient und ohne Hindernisse weiterverarbeitet werden zu können. Nach Art. 2 Satz 2 Nr. 14 handelt es sich bei der Bereitstellung offener Daten um ein „Metaziel“ des Gesetzesentwurfs, allerdings enthält der Gesetzesentwurf nur ein abstraktes Bekenntnis zu der Nutzung offener Daten. Ein Gesetz mit konkreteren Maßnahmen soll erst durch Erlassen eines gesonderten Beschlusses erfolgen.

Ein Kritikpunkt stellt die Einbeziehung der Kommunen da. Dazu blicken wir zuerst nach NRW, dort ist es den Kommunen erlaubt offene Daten bereitzustellen, jedoch sind sie nicht verpflichtet dies auch zu tun. Dasselbe würde auch hier in Bayern gelten. Die Bereitstellung offener Daten macht allerdings nur Sinn, wenn sich alle Kommunen in Bayern dazu verpflichten diese auch zu gewährleisten. Schließlich stellen die einzelnen Kommunen eine Kontaktstelle zwischen der Politik und den Bürgern zur Verfügung. Eine sogenannte Bereitstellungspflicht gewinnt nach diesem Befund (in NRW) an maßgeblicher Bedeutung. Allerdings gibt es auch diesbezüglich gerechtfertigte Kritik, es ließe sich nicht Vereinbaren auf eine Bereitstellungspflicht zu pochen, wenn nicht die notwendigen Kompetenzen im Umgang mit Datenverarbeitung vorhanden sind. Aus diesem Grund hat Schleswig-Holstein ein Gesetz erlassen zu der Errichtung von einer Open-Data-Leitstelle. Diese Einrichtung dient als Unterstützung für andere offene Institutionen bei „der Ermittlung geeigneter Daten, erforderlichen Prozessanpassungen, der Umsetzung der Open-Data-Standards sowie der Bereitstellung der Daten unterstützen“ (S.21, Gutachterliche Stellungnahme... zum Gesetzesentwurf der Staatsregierung über die Digitalisierung im Freistaat Bayern, 17.03.2022). Aus diesem Grund muss die zuvor genannte Lösung in das Bayerische Digitalgesetz mit eingebunden werden, damit die Bereitstellung offener Daten der Verwaltung mit seiner vollen Wirkungsweise in Kraft treten kann.

Ein besonderes Augenmerk muss auf die kleineren Kommunen gelegt werden bezüglich des Umgangs mit Daten. Meist sind kleinere Kommunen mit weniger Kompetenzen ausgestattet, folglich fällt es ihnen auch schwer diese effizient einsetzen zu können. Folglich muss dort die Beratung besonders intensiviert werden. Der Artikel 2 Satz 2 Nr. 7 BayDiG-E, welcher die Ziele für eine Stärkung der digitalen Kompetenzen beinhaltet sowie der Art. 7 Abs. 3 BayDiG-E, welcher die ständige Fort- und Weiterbildung des Verwaltungspersonals fordert, sind dabei von essenzieller Bedeutung. Zu guter Letzt lässt sich sagen, dass bei einer Berücksichtigung aller genannten Kritikpunkte der Bereitstellung von offenen Daten der Verwaltung nichts mehr im Wege steht.

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