1. Definition
Der Artikel 2 des Bayrischen Digitalgesetzes befasst sich mit sogenannten „Meta- Zielen“, die von alle Bereiche des Lebens umfassen. Wörtlich sagt Satz 1 des Artikels: „Der Freistaat Bayern gestaltet und fördert die Digitalisierung im Interesse von Bürgern, Gesellschaft und Wirtschaft.“ In Satz 2 folgen daraufhin 15 Sätze, die die verschiedenen Zielbereiche definieren. Der hier behandelte Satz 4 beschäftigt sich mit dem Mobilitätssektor, im Wortlaut: „eine stärkere Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung im Mobilitätsbereich.“ Die Gesetzesbegründung verdeutlicht, dass sich die Ziele hierbei sowohl auf den Bereich des Individualverkehrs und der Straßeninfrastruktur als auch den öffentlichen Personennahverkehr und neuen, zukunftsorientierten Mobilitätskonzepten erstrecken (vgl. S.44).
2. Anwendungsmöglichkeiten
a) Autonomes Fahren
Der Freistaat Bayern versucht im Rahmen des Artikels 2, Satz 2, Nummer 4 die Zukunftsinitiative „Autonomes Fahren“ zu verankern und voranzutreiben. Zunächst sollte das Prinzip des autonomen Fahrens definiert werden. Verschiedene Level der Automatisierung reichen von Level 1, der Unterstützung des Fahrers durch Assistenzsysteme wie etwa Spurhalteassistenten oder Tempomat mit automatischem Abstandhaltens bis zu Level 4, dem vollständig eigenständigen Fahren des Fahrzeugs ohne Anwesenheit eines Fahrers (vgl. ADAC, 2022). Um diese Stufe zu erreichen, sind vielfältige technische Vorbereitungen notwendig, um reibungslosen Straßenverkehr möglich zu machen. Ein engmaschiges Netz von Kameras und Sensoren sowie eine durchgehende, schnelle und störungsfreie High-Speed-Internetverbindung sind die Grundlage, um den Betrieb von autonomen Fahrzeugen zu ermöglichen. Der Bundestag beschloss dafür im Jahr 2021 die rechtliche Grundlage zum Einsatz von Level 4 Fahrzeugen in festgelegten Bereichen durch die Verabschiedung des „Gesetzes zum autonomen Fahrens“ (vgl. BMDV, 2023). Der Freistaat Bayern ermöglicht bereits durch verschiedene Projekte die Erprobung des Betriebs und die Verankerung im Alltag der Menschen. Bayernweit werden verschiedene Forschungsprojekte in Bezug auf das Thema autonomes Fahren ausgerollt sowie Testfelder für die Einbindung in den Alltag festgelegt. Erkennbar sind diese in der sogenannten „Readiness Map“, die für jeden Bürger online abrufbar ist (vgl. bayern innovativ, 2023). Mit dem autonomen Fahren gehen jedoch auch verschiedene ethische und rechtliche Probleme und Gefahren einher. Die Verantwortung beim Entstehen von Unfällen oder auch die große Frage der Datenverarbeitung und des Datenschutzes müssen durch den Gesetzgeber gewissenhaft bearbeitet und in rechtliche Rahmen gelenkt werden. Hier gibt das BayDiG einen ersten Anstoß, weitere Gesetzesinitiativen werden jedoch nötig werden, wenn das Level 4 großflächig in die Realität umgesetzt werden soll.
b) Öffentlicher Nahverkehr
Vor allem im Hinblick auf die Klimaziele im Transportsektor, die sich sowohl die Bundesregierung als auch der Freistaat Bayern gesetzt haben, ist auch eine Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs notwendig. Dies ist unter anderem mit einer verbesserten Digitalisierung des ÖPNV möglich, die auch in der Gesetzesbegründung des Satzes 2, Nummer 4 bedacht wird. Als wichtigste Maßnahme ist hier die Einführung und Verbreitung von sogenannten E-Tickets für den öffentlichen Nahverkehr, die bayernweite Gültigkeit haben, angedacht. Mit dem sogenannten „Landestarif“ soll es möglich sein, durch den einmaligen Kauf eines digital verfügbaren Tickets alle Nachverkehrsangebote der verschiedenen Kommunalverbände nutzen zu können. Ein weiterer Schritt für eine angenehmere und zuverlässigere Nutzung der öffentlichen Verkehrsangebote soll durch ein in Echtzeit agierendes Fahrgastinformationssystem getan werden, mit dem auch das Erreichen von Anschlüssen sichergestellt werden soll. Beide Maßnahmen können zu einer erhöhten Nutzerakzeptanz und verbesserten Zufriedenheitswerten führen und so den Umstieg für Menschen in Bayern erleichtern.
c) Intermodales Reisen
„Als weitere Aufgabe der digitalen Daseinsvorsorge hebt Nr. 4 die Implementierung intelligenter digitaler Mobilitätskonzepte hervor (vgl. S.44)“. Damit wird in der Gesetzesbegründung bereits deutlich, dass neue Konzepte für den Verkehrssektor nötig sind. Hierunter fällt auch das verstärkte Angebot von intermodalem Reisen. Hierunter versteht man etwa, dass auf einer einzigen Plattform der Weg von der Haustür bis zum Zielort mit verschiedenen Verkehrsmitteln geplant werden kann. Nötig dazu ist die Einbindung von Angeboten wie etwa Carsharing oder der Nutzung von E- Scootern in die vorhandenen Portale der Verkehrsträger des öffentlichen Nahverkehrs. Mit einem solchen intermodalen Reiseangebot steigert man die Attraktivität der öffentlichen Verkehrsangebote, da so ein reibungsloses und gesamtheitliches Reiseangebot möglich ist und in einem einzigen Schritt geplant werden kann. Dies ist im Rahmen des verstärkten Ausbaus der Digitalisierung im Mobilitätssektor ein sehr wichtiger und auch notwendiger Weg, der es Menschen leichter macht, vom Individualverkehrs mit dem eigenen Auto zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsangebote zu wechseln.
3. Fazit
Insgesamt lässt es sich positiv bewerten, dass die Digitalisierung des Mobilitätssektors durch den Artikel 2, Satz 2, Nummer 4 durch die bayrische Staatsregierung als eines der wichtigen Meta-Ziele des Digitalgesetzes festgelegt wurde. Durch die steigende Brisanz des Themas Klimaschutz und der damit verbundenen Notwendigkeit von Reduktion von CO2 gerade im Verkehrssektor ist die Offenheit gegenüber neuen, innovativen Konzepten ein enorm wichtiger Schritt. Der Freistaat hat durch verschiedene Projekte sowohl im Individualverkehr als auch im ÖPNV den Grundstein gelegt, zukunftsorientiere Wege für den Transportsektor zu ermöglichen. Wichtig wäre jedoch nochmals eine präzisere Fassung von genauen Zielen, da der bisherige Gesetzestext noch vage formuliert ist und eine Evaluation des Erfolges erschwert. Dennoch ist es positiv zu bewerten, dass der Mobilität eine wichtige Rolle in den Digitalisierungszielen eingeräumt wird.