Digitale Barrierefreiheit – Art. 2 S. 2 Nr. 15 BayDiG

Dieser Beitrag ist erstellt von und wird gepflegt durch Severin Schmidl.

Durch die ständige Weiterentwicklung des Informationssektors treten immer mehr Fragen vor allem in dem Bereich der Regulierung von Staats- und Verwaltungsmodernisierung auf. Um diese Fragen mit konkreten Inhalten beantworten zu können, wurde schließlich das Bayerische Digitalgesetz erlassen. Im Artikel 2 des Gesetzes werden primäre Metaziele aufgelistet, wie die Digitalisierung von Technologiegestaltung, Digitalisierung in der Pflege und Gesundheit sowie auch die digitale Barrierefreiheit.

Durch die zunehmende Technologisierung und Digitalisierung entstehen immer mehr Möglichkeiten und Chancen, so profitieren auch körperlich oder psychisch sowie kognitiv beeinträchtigte Menschen von diesen Innovationen, sodass sie am gesellschaftlichen und beruflichen Leben teilnehmen können. Allerdings kann dies nur auf einer gleichberechtigten Ebene stattfinden. Voraussetzung dafür ist eine digitale Barrierefreiheit für diese Menschen. Allein das fordert staatliches Handeln, damit Maßnahmen für die Einbettung der Barrierefreiheit ergriffen werden. Genau aus diesem Grund wurde die Nummer 15 im Bayerischen Digitalgesetz aufgenommen, in dem die digitale Barrierefreiheit als wesentliches Ziel des Gesetzes apostrophiert wird. Dort wird explizit auf die rechtlichen Grundlagen der Bürger und Bürgerinnen hingewiesen, welche in der digitalen Selbstbestimmung liegt und als besondere Form der Barrierefreiheit verstanden werden kann. Damit die Realisierung effizient und erfolgreich abläuft, erfordert es zusätzlich Investitionen und Bildungsangebote damit die Umsetzung planvoll erfolgen und realisiert werden kann. Allerdings gestaltet sich die digitale Barrierefreiheit als schwierig, da sie in ihren Inhalten und Umsetzung noch lückenhaft ist. Aus diesem Grund werden in diesem Eintrag die konkreten Ziele des Artikels 2 S. 2 Nr. 15 thematisiert, auf ihre Notwendigkeit als auch auf Schwierigkeit der Umsetzung hingewiesen sowie auch über Kritik und Chancen berichtet. Zuvor erfolgt eine genauere Erläuterung der digitalen Barrierefreiheit für ein besseres Verständnis des Begriffs. Gleichwohl muss angemerkt werden, dass Artikel 2 Satz 2 Nummer 15 nicht der einzige Artikel ist in dem die digitale Barrierefreiheit thematisiert und rechtlich festgehalten wird. In Art. 7 Abs. 2 BayDiG wird neben der ausdrücklich betonten Barrierefreiheit, auch auf die Wichtigkeit der nutzerfreundlichen Anwendungen und Verfahren in den einzelnen Behörden aufmerksam gemacht. Schließlich geht dieser Standpunkt eng mit einer barrierefreien digitalen Umwelt einher. Darüber hinaus werden in Art. 53 Abs. 1 Nr. 1 und 8 Verordnungen zur digitalen Barrierefreiheit festgelegt, des Weiteren sollen Standards bezüglich der Nutzerfreundlichkeit gesetzt werden.

Die digitale Barrierefreiheit richtet sich primär auf körperlich, geistig und krankheitsbedingt eingeschränkte Menschen. Dabei geht es darum, dass dieser Gruppe ein barrierefreier Zugang für digitale Dienste zusteht. Bei digitalen Diensten handelt es sich um Dienstleistungen von öffentlichen Behörden, die in Form von Websites zu Verfügung gestellt werden, welche durch digitale Endgeräte aufgerufen werden können. Schließlich bietet diese Möglichkeit den Menschen, die von einer Beeinträchtigung betroffen sind, eine gesellschaftliche Teilhabe. Vor allem bezieht sich dieser Zugang auf die staatlichen Leistungen, zu denen jeder Mensch den gleichen Zugang haben sollte. Schließlich ist das ein elementarer Bestandteil der Demokratie in der BRD. Besonders sind Seh- und Hörbeeinträchtigte, Menschen mit einer körperlichen Behinderung als auch mit einer geistigen Einschränkung betroffen. Dieser Gruppe soll durch eine unverschlossene Darstellung von Inhalten und einer multiplen Eingabemöglichkeit der Zugang zu Inhalten erleichtert werden. Aus diesem Grund müssen Vorschriften gesetzlich geregelt als auch konkrete technische Lösungen erarbeitet werden. Darüber hinaus muss auch ein Blick auf die organisationale Ebene geworfen werden, welche durchaus einen zentralen Aspekt einnimmt. Schließlich hat die organisationale Ebene direkten Einfluss darauf, wie sich digitale Barrierefreiheit ausgestalten lässt.

Wie werden Betreiber einer Internetseite zu einer barrierefreien Ausgestaltung ihrer Seite und deren fortlaufenden Anpassung angespornt? Eine zentrale Rolle bei dieser Aufgabenbewältigung kann unter anderem eine externe Stelle einnehmen, welche periodenweise die verschiedenen Websites und Dienstleistungen der Behörden auf ihre Konformität überprüft und bei gegeben Anlass Verbesserungsvorschläge an die Vertreiber weitergibt. So ist es besonders wichtig, dass die digitalen Dienste der Behörden barrierefrei und leicht zugänglich gestaltet sind. Bei externen Stellen könnte es sich zum Beispiel um eine dafür zuständige Behörde handeln, einen IT-Dienstleister, welcher sich unteranderem auf die digitale Barrierefreiheit spezialisiert hat. Allerdings muss es sich dabei nicht um eine staatliche Stelle handeln. Zusätzlich wäre eine Feedbackfunktion sehr hilfreich, mit der kommentiert werden kann, ob die Websites nutzungsoptimierende Verbesserungen benötigen. So würde Kritik sowohl privat als auch von einer offiziellen Stelle vermittelt werden können.

Leider treten bei der Umsetzung und Realisierung der digitalen Barrierefreiheit Probleme unterschiedlicher Art auf. Zum einem gibt es nur bedingt Wissen zur Umsetzung in den Behörden und den Unternehmen. So hat nicht jeder Mitarbeiter die gleichen IT-Fähigkeiten, welches bei einer effizienten Bearbeitung eine essenzielle Voraussetzung ist. Das stellt für die Barrierefreiheit einen hemmenden Grund da. Des Weiteren spielt es eine wichtige Rolle für Auftraggeber bezüglich der barrierefreien Gestaltung der einzelnen online Dienste klare Vorstellungen und Rahmenbedingungen vorzugeben, damit diese mit allen notwendigen Mitteln ausgestattet sind und es keine Missverständnisse bei der Aufgabenbearbeitung gibt. Zudem gibt es keine klare Priorisierung, die durch eine mangelnde Verfügbarkeit über die nötigen Ressourcen bedingt ist. Erklären lässt sich das unteranderem dadurch, dass öffentliche Stellen meist nur mit wenigen Ressourcen ausgestattet sind, somit gewinnt die Barrierefreiheit auf der Prioritätenrangliste nur einen niedrigen Platz. Aus diesem Grund stellt sich hier die Frage, ob es eine gesetzliche Pflicht für digitale Barrierefreiheit benötigt, damit dem Problem effektiv entgegen geschritten werden kann und so eine barrierefreie und digitale Welt für jeden gewährleistet werden kann. Es lässt sich konstatieren, dass es für Auftragnehmer eine lästige Tätigkeit darstellt, die die Umsetzung anbelangt. Ein weiterer Faktor nimmt der kleine Adressaten Kreis ein, den die Barrierefreiheit tangiert.

Letztlich erschwert es der Umstand, dass Regeln nur schwer und inkonsequent befolgt werden. Oft finden Verwaltungsbeamte das Regelwerk undurchsichtig und unübersichtlich, aufgrund der Vielzahl an Regelungen. Häufig werden Regeln die nicht verstanden werden, zum Teil wegen ihres Umfangs, nicht beachtet. Zielgenaue Leitfäden würden diesen Zustand zumindest weniger kompliziert gestalten. Bei der Stellungnahme (04.08.2021) von dem Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung für Belange von Menschen mit Behinderung wurden einige Mängel bezüglich des Gesetzes geäußert, diese wurden allerdings weitestgehend in das aktuelle Gesetz eingearbeitet.

Da es einige Kritikpunkte der Stellungnahme gibt, werden nur die wesentlichen Aspekte in diesem Eintrag geschildert. So war zum einen die Barrierefreiheit nicht ausreichend in dem Gesetz ausgestaltet, daher wäre die Einführung eines gesonderten Artikels notwendig, welcher unmissverständliche Maßnahmen zur Umsetzung sowie bindenden Grundprinzipien enthält. Zum anderen wäre eine einheitliche bindende Verpflichtung zur Einhaltung der Barrierefreiheit unabdingbar, dabei ist eine strukturierte Überprüfung der Barrierefreiheit nötig und muss aus diesem Grund ebenfalls inkludiert sein. Ein weitreichender Einwand liegt darin, dass der Artikel das Individualrecht mit einem einhergehenden Anspruch auf einen barrierefreien Zugang nicht enthält, sondern lediglich einen rein objektivrechtlichen Anspruch. Um allerdings für einen in seiner finalen Form funktionierenden Artikel sorgen zu können, muss es einen subjektiven Anspruch geben, der Benutzern und Benutzerinnen das Recht auf einen barrierefreien Zugang gewährleistet. Ferner muss das Personal, das für die barrierefreie Ausgestaltung des öffentlichen Raums zuständig sein soll, ständig fortgebildet werden. Allerdings gibt es in dem bisherigen Gesetzesentwurf keine explizite Fortbildungsplicht. Außerdem gibt es einen Kritikpunkt des Gesetzes bezüglich der digitalen Barrierefreiheit, der darin besteht, dass es sich leider nicht auf das bundesweite Barrierefreiheitsgesetz als auch nicht auf den European Accessibilty Act bezieht. Allerdings würde im gleichen Atemzug auch eine Chance bestehen, die Umsetzung des European Accessibility Acts als auch das bundesweite Gesetz zur Barrierefreiheit durch die Einführung des Bayerischen Digitalgesetz voranzutreiben.

Folglich lässt sich sagen, dass der Art. 2 S. 2 Nr. 15 des Bayerischen Digitalgesetz einen Weg in den richtigen Kurs ebnet. Trotz der einzelnen Mängel trägt der Artikel jedoch mit vollem Umfang zu einer Besserung des Status Quo bei.

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