1. Erklärung des Artikels
Im Allgemeinen möchte der Art. 5 den Staat in seiner Arbeit und seinen Aufgaben digitalisieren, das wird möglich durch einen gesamten digitalen Prozess in der (öffentlichen) Verwaltung. Der Erste Absatz, Art. 5 Abs. 1 BayDiG, fordert die Digitalisierung an den geeignetsten Verwaltungsbereichen des Freistaates Bayern ein. Das bedeutet, dass Verwaltungsprozesse in bestimmten Behörden, Ämter, den Stadtwerken, sowie den Universitäten und weiteren öffentlichen Einrichtungen, vollständig digital gemacht werden. In den Vordergrund werden öffentliche Einrichtungen gestellt, die ein gutes Potential bieten, digital zu werden. Außerdem wird ein Verbesserungsprozess angestrebt bei schon vorhandenen digitalen Verwaltungen. Ein gutes Beispiel ist das Online-Behörden Angebot der „Bundesagentur für Arbeit“, welche mit ihrem „e-Service“ Privatpersonen und Unternehmen einen digitalen Behördengang ermöglicht.
Der Art. 5 Abs. 2 S. 1 BayDiG weist darauf auf, Verwaltungsverfahren, also Tätigkeiten der Behörden wie den Vollzug oder den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen, vollständig auf automatischen Einrichtungen durchzuführen. Damit gemeint ist, dass Behörden diese Verwaltungsverfahren auf elektronischem Wege erfüllen. Dazu wird gefordert, diesen Prozess auf Zweckmäßigkeit, also das Handeln der Verwaltung, welches die Erreichung ihres Zieles am besten gewährleistet, zu prüfen. Genauso wie die Objektivität, dass keine Einflussnahme oder Beeinträchtigung im Verwaltungsverfahren auftauchen kann. Der letzte Überprüfungspunkt ist die Wirtschaftlichkeit. Hier schaut man auf die Nützlichkeit dieser Vorgehensweise, ob sie auch wirklich lohnenswert ist und man somit Fehlinvestitionen vermeiden kann.
In Art. 5 Abs. 2 S. 2 BayDiG wird vorgeschrieben, dass im Falle der Verwendung von Künstlicher Intelligenz für Verwaltungszwecke, Kontroll- und Rechtsschutzmaßnahmen vorzusehen sind. Die K.I. könnte verschiedene Aufgaben übernehmen, wie die Steuerverwaltung, Datenanalysen, VISA-Vergabe bis hin zur Steuerung des Ampelsystems im Straßenverkehr. Diese müsste jedoch in ihrer Verwendung kontrolliert werden, um früh Gefahren und Probleme erkennen und vorbeugen zu können. Der erste Satz im dritten Absatz, Art. 5 Abs. 3 S. 1 BayDiG erteilt dem Bayerischem Staatsministerium für Digitales die Aufgabe, das Onlinezugangsgesetz (OZG) auf Landesebene, die Digitalisierung der Verwaltung und die Umsetzung dieses Gesetzes zu steuern. In Art. 5 Abs. 3 S. 2 BayDiG wird die Aufgabenzuteilung klar gesetzt. Die Staatsministerien sowie die Themenfeldverantwortung und -betreuung mit ihren 14 Punkten bleiben unverändert.
2. Erklärung OZG
Das Onlinezugangsgesetz hat das Ziel, die Digitalisierung der gesamten dazu geeigneten Verwaltung durch das Schaffen einer Plattform voranzutreiben. Die Bürger und Bürgerinnen sowie die Behörden sollen in der Lage sein, alle Dienstleistungen und den gesamten Verwaltungsprozess von einer Plattform aus online zu erledigen . Beispielhafte Dienstleistungen sind das Wohngeld, BAföG oder die Beantragung eines Führerscheins.
Länder und Kommunen sind für die Digitalisierung der von ihnen angebotenen Verwaltungsdienstleistungen selbst verantwortlich. Mit dem Erlass von Art. 5 BayDiG, will der Freistaat dem übergeordneten Ziel des OZG näher kommen. Bis Ende 2022 wurden der Bund, alle 16 Bundesländer und die Kommunen verpflichtet, digitale Verwaltungsleistungen über digitale Portale vorweisen zu können. Föderal wurden 14 Themenfelder aufgestellt, wie Themen über Arbeit, Ruhestand, Bauen und Wohnen, Bildung, Ein- und Auswanderung, Familie sowie neun weitere Themenfelder. Auf bayerischer Ebene folgten verschiedene Portale und Möglichkeiten, für einen Online-Behördengang. Mit dem Bayern-Portal hat der Freistaat auf Länderebene den ersten großen Dienst vorzuweisen gehabt. Auf kommunaler Ebene erschienen verschiedene Stadtportale wie die der Stadt München oder Nürnberg. Wie im OZG versprochen, versuchen auch diese Portale die wichtigen Verwaltungsdienste digital, nutzerfreundlich, sicher und rund um die Uhr verfügbar zu machen.
Die nach dem OZG zu schaffenden Plattformen sollen im Webformat und als App erscheinen, sodass die Nutzung einfach und intuitiv erfolgen kann. Ein wichtiger Aspekt auf der Plattform ist die Infrastruktur. Das Ziel ist die Verknüpfung von Behörden, Nutzern, sowie die erweiterte Kommunikation zwischen ihnen. Hier wird zugesichert, dass alle verfügbaren Portale und Dienste, die zuvor auf Bund, Länder und kommunaler Ebene eingeführt wurden, verbunden werden. Für diese Plattform benötigt man als Nutzer nur ein Konto, welches bei der Anmeldung eine Identifikation und Authentifizierung erfordert. Außerdem wäre es der zentrale Zugang zu den Bundesbehörden. Auch den EU- und Nicht-EU-Bürger und Bürgerinnen wird hier der Zugang genehmigt.
3. Probleme bei der Durchsetzung
Ein zentrales Problem bei der Durchsetzung des Art. 5 BayDiG, sowie dem OZG, ist die noch nicht erfolgte Volldigitalisierung. Auch wenn auf allen Ebenen Online-Portale und Dienste vorhanden sind, beinhalten sie nicht alle Behörden und Dienstleistungen. Viele Behörden auf allen Ebenen tun sich schwer bei der Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens. Einige von ihnen zweifeln auch an der Zweckmäßigkeit oder der Wirtschaftlichkeit eines eigenen Online-Dienstes. Ein Beispiel bezüglich der Zweckmäßigkeit ist der Antragsprozess eines Reisepasses, wozu persönliche Anwesenheit in einem Bürgerbüro erforderlich ist, da man einen Missbrauch dieser Leistung verhindern möchte. Durch die persönliche Anwesenheit der betroffenen Person kann die Identifikation und Authentifizierung sicher erfolgen. Ein weiteres Beispiel bezüglich der Wirtschaftlichkeit liegt oftmals an städtischen und ländlichen Unterschieden, wie an den unterschiedlichen Bevölkerungsdichten verschiedener Gebiete: Während man in der Stadt lange Wartezeiten hat, sieht es auf dem Land etwas anders aus. Auf kommunaler Ebene fehlen in kleineren Ortschaften, sowie Dörfern meist auch die Mittel und Ausstattung für eine Digitalisierung ihrer Verwaltungsarbeit und den Verfahren. Um die Ziele des OZG zu erreichen und die Volldigitalisierung der Verwaltung zu schaffen, müssen jedoch für alle Behörden Möglichkeiten bereitgestellt werden. Ein weiteres Problem sind technische Kenntnisse und Wissenslücken bei den älteren Bürgern und Bürgerinnen in der Gesellschaft, welche die analoge Bürokratie bevorzugen. Da die Angst besteht, durch eine Volldigitalisierung benachteiligt zu werden, stoßen diese Erneuerungsansätze bei ihnen oft auf Ablehnung. Weitere Kritik bezüglich des Art. 5 BayDiG kommt vom Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbund e.V. (BBSB e.V.). Der Verband weist auf den fehlenden Bezug auf körperlich eingeschränkte Bürger und Bürgerinnen hin. In ihrer Argumentation berichten sie von einer fehlenden Erwähnung der Barrierefreiheit in diesem Artikel (Art.5 Abs. 2 S. 1 BayDiG), vor allem für sehbehinderte Menschen. Sie fordern, dass diese digitale Portale und Dienste, neben der Zweckmäßigkeit, Objektivität und Wirtschaftlichkeit, regelmäßig auch die Barrierefreiheit beachten sollen. Als Beispiel nennen sie, dass mögliche Veränderungen des Layouts, der Sicherheitsbeschränkungen oder das Absetzen von Softwares für Schwierigkeiten in der Zugänglichkeit dieser Seiten führen könne.