Digitale Dienste - Art. 17 BayDiG-E

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Digitale Dienste - Art. 17 BayDiG-E

In diesem Beitrag

1. Definition des Begriffs

Der Gesetzentwurf vom 9. Dezember 2021 (LT-Drucksache 18/19572) definiert Digitale öffentliche Dienste in Artikel 17 wie folgt: „Die Behörden sollen ihre hierfür [Digitale Kommunikation] geeigneten Dienste auch digital anbieten. Die Behörden sollen dabei zugleich die Informationen bereitstellen, die ihre sachgerechte und nutzerfreundliche digitale Inanspruchnahme ermöglichen.“

In der Gesetzesbegründung zu Artikel 17 (Seite 58) wird zum Begriff des Bayernportals Folgendes ausgeführt: „Art. 17 übernimmt die Bestimmungen des Art. 4 BayEGovG. Art. 17 und 18 gelten allgemein, also nicht nur für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, sondern auch für die schlichte Verwaltungstätigkeit der Behörden. Art. 17 Abs. 1 verpflichtet Behörden, ihre hierzu geeigneten Dienste grundsätzlich auch über das Internet bereitzustellen […] Der Begriff der Dienste ist dabei weit zu verstehen. Erfasst werden insbesondere alle Arten von Informations-, Auskunfts- und Datenbereitstellungsdiensten. Erfasst werden digitale Mitteilungs- und Verkündungsblätter […] ebenso wie z. B. Geodatendienste, aber auch flankierende Informationsangebote zur Nutzung dieser Dienste“

Aus technischer Perspektive stellen digitale öffentliche Dienste eine Vielzahl an einzelnen Use-Cases dar, welche im System über eine Benutzerschnittstelle erfasst und in einer nachgelagerten Datenbank entsprechend abgewickelt werden müssen.

2. Umsetzung des Begriffs

Im Rahmen des OZG wurde ein Katalog von knapp 600 zu digitalisierende Verwaltungsleistungen identifiziert. Diese 600 Verwaltungsleistungen stellen die Anforderungen im Sinne eines Lastenheftes an das zu implementierende IT-System dar. Im Zuge der Umsetzung muss jeder digitale Dienst in seine prozessualen Einzelbestandteile zerlegt werden. Darauf aufbauend können einzelne Programmschritte etabliert werden, welche die Verarbeitungs- und Dokumentationspflichten erfüllen.

Das geplante Digitalgesetz existiert derzeit als Gesetzesentwurf und wird in mehreren Ausschüssen und Verbänden diskutiert. Die Erstlesung zum Gesetz fand im Bayrischen Landtag am 25. Januar 2022 statt. Jüngster Schritt im Zuge der Umsetzung war die Expertenanhörung im Bayerischen Landtag vom 17.März 2022, welcher untermauerte, dass das geplante Bayerische Digitalgesetz des Staatsministeriums für Digitales auf dem richtigen Weg ist.

Konkreter Handlungsbedarf ergibt sich aus einer derzeit relativ personal- und zeitintensiven Arbeit in den öffentlichen Diensten. Gerade für Unternehmen ist eine zügige und einfache Kommunikation mit Behörden im Zuge von z.B. Genehmigungsverfahren entscheidend. Eine Transformation vom Analogen zum Digitalen bei öffentlichen Diensten betrifft deshalb nicht nur Bürger und Verwaltung, sondern kann den gesamten Wirtschaftsstandort Deutschland.

3. Chancen und Herausforderungen

Die flächenweite Einführung von digitalen öffentlichen Diensten bietet umfassende Möglichkeiten bei der Entlastung von Kommunen durch Effizienzsteigerungen bei der Erfassung, Abwicklung und Dokumentation von Verwaltungsprozessen. Die Digitalisierung von Diensten bietet zudem die Möglichkeit einzelne (redundante) Prozessschritte zu automatisierten, wodurch eine wesentlich schnellere Bearbeitung von Anträgen möglich ist und eine signifikante Zeiteinsparung für Antragssteller erzielt werden kann.

Der OZG Katalog ist mit 600 Verwaltungsleistungen sehr umfassend formuliert und adressiert sowohl die Interaktion zwischen Verwaltung und Bürger als auch die zwischen Verwaltung und Unternehmen. In der Gesamtbetrachtung ergibt sich daher eine Vielzahl an beteiligten Akteuren und Stakeholdern, deren Anforderungen in einem (weitestgehend) standardisierten Prozess berücksichtigt werden müssen. Aus technischer Perspektive müssen die digitalen Prozessschritte in ihrer Komplexität administrierbar bleiben, Schnittstellen und Optionen auf ein Minimum reduziert werden.

Die digitale Implementierung der einzelnen Dienstleistungen im Sinne eines Ende-zu-Ende Services stellt eine weiter Herausforderung bei der Umsetzung dar. Ende-zu-Ende meint in diesem Zusammenhang, dass die digitale Dienstleistung insoweit die auslösende Anforderung gänzlich befriedigt und dem Benutzer/Antragssteller ein finales Ergebnis liefert und keine weiteren nachgelagerten Dienste notwendig sind. Die Behörden müssen in diesem Kontext ein tiefes Verständnis für die Anforderungen der Antragssteller beweisen und die digitalen Prozesse in ihrer Gesamtheit entsprechend aufbauen.

4. Fazit

Die Einführung von digitalen Prozessen in der öffentlichen Verwaltung ist aus Bürger- und Unternehmenssicht sehr zu begrüßen und eröffnet umfangreiche Möglichkeiten auf dem Weg zum E-Government in Deutschland. Der Gesetzgeber muss bei der technischen Implementierung der Prozesse auf eine möglichst einfache und stringente Umsetzung achten, um Systeme administrierbar zu halten und überflüssige Komplexitäten zu vermeiden.
Nachbesserungsbedarf ergibt sich potenziell hinsichtlich der Regelung zur Nutzung von Metadaten bei digitalen Diensten. Durch die Speicherung und Verarbeitung dieser Daten im Betriebsalltag des Systems könnten wertvolle Erkenntnisse zu Verbesserung des Systems abgleitet werden. Auch das Design für zukünftige Automatisierungen kann auf Basis gewonnener Metadaten basieren, um weitere Effizienzverbesserungen zu erzielen.

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