Digitale Zahlungsabwicklung und Rechnungen – Art. 18 BayDiG

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In diesem Beitrag

1. Definition

Das Prinzip der digitalen Zahlungsabwicklung wird in Artikel 18, Absatz 1 des bayrischen Digitalgesetzes folgendermaßen beschrieben: „Geldansprüche öffentlicher Kassen können unbar beglichen werden, solange kein sofortiges anderes Vollstreckungsinteresse besteht. Die Behörden bieten hierfür integrierte digitale Zahlungsmöglichkeiten an, soweit dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.“ Hiermit werden die Voraussetzungen geschaffen, dass die Zahlung von Gebühren oder Geldstrafen auch digital erfolgen kann und räumt zudem dem Bürger das Recht ein, diese Möglichkeit der digitalen Zahlung in Anspruch zu nehmen. Wichtig ist dies primär im Hinblick auf den Anspruch der Medienbruchfreiheit, da bei einem vollständig digitalen Verwaltungsverfahren auch die digitale Rechnungsbegleichung notwendig ist. Ausnahmen stellen laut der Gesetzesbegründung Zahlungen dar, bei denen ein erhöhtes öffentliches Interesse nach Bar-Begleichung vorhanden ist, etwa bei einer Verkehrskontrolle (S.62). Absatz 2 des Artikel 18 befasst sich mit digitalen Rechnungen. Dies ist der Fall, wenn „sie in einem strukturierten digitalen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden kann, dass ihre automatische und digitale Verarbeitung ermöglicht.“ Man reagiert damit auf eine Richtlinie der Europäischen Union, die elektronische Rechnungsausstellung bei öffentlichen Angelegenheiten verpflichtend vorschreibt.

2. Umsetzung des Artikels

Um den Anforderungen des Artikel 18 gerecht zu werden, muss die bayrische Verwaltung einige Änderungen vornehmen. Sofern es zweckmäßig ist, muss von öffentlicher Seite die Möglichkeit von digitalen Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden. Dem Anspruch gerecht wird die Behörde jedoch bereits bei Angabe einer Bankverbindung zur Überweisung der Geldsumme. Halbsatz 2 des Absatz 1 geht darüber hinaus, in dem eine Verpflichtung etabliert wird, E-Payment-Systeme bei Eignung einzuführen. Präziser gesprochen soll ein solches E-Payment-System als der Standard festgelegt werden, wenn dies mit dem Verwaltungsverfahren zu vereinbaren ist. Dazu muss die Zahlungsmöglichkeit auf der Website der Behörde integriert werden, mit Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes Ein solches System ist üblicherweise definiert durch eine Zahlungsmöglichkeit mit einer Kredit- oder EC- Karte. Darüber hinaus wird durch Absatz 2 gewährleistet, das digitale Rechnungen ausgestellt werden können, sofern die Behörde einer Vergabekammer des Freistaats Bayern untersteht (S.62).

3. Chancen und Herausforderungen

a) Chancen

Digitale, bargeldlose Zahlungsabwicklungen sind in der Gesellschaft mittlerweile fest verankert, beispielsweise bei der Buchung von Flügen, dem Kauf von Produkten online oder auch im Supermarkt. Artikel 18 des bayrischen Digitalgesetzes bietet nun der Verwaltung die Chance, mit diesen Entwicklungen schrittzuhalten. Die Möglichkeit, Zahlungen digital über E-Payment-Systeme zu tätigen, bringt diesen Standard auch in die Behörden Bayerns. Darüber hinaus bieten sich auch für den Bürger neue Chancen. Der aktuell etablierte Weg des Angebens einer Bankverbindung, auf welche der fällige Betrag überwiesen werden soll, ist veraltet und wird durch das Einführen und Etablieren von E-Payment-Systemen auf der Behördenwebsite erweitert. Damit kann man gewährleisten, dass ein medienumbruchfreies Verfahren möglich ist. Der Bürger kann dieses vollständig digital erledigen, da man die Geldsumme digital per Kreditkarte zahlen und darauf folgend eine digitale Rechnung erhalten kann. Dies erleichtert auch für die Behörde den Arbeitsalltag, da jedes Verfahren in einem Zug über das eigene Portal erledigt wird und keine Verknüpfung mit einer Banküberweisung hergestellt werden muss. Beispiele aus dem EU-Ausland wie etwa Spanien, wo etwa die Zahlung eines Blitzers über ein extra eingerichtetes Portal unkompliziert erledigt werden kann, zeigen auf, wie Bayern in diesen Belangen agieren kann.

b) Herausforderungen

Für die bayrische Verwaltung stellt das Angebot von digitalen Zahlungsmöglichkeiten jedoch auch eine Herausforderung dar. Zum einen ist das Entwickeln und Betreiben geeigneter Portale vor allem für kleinere Behörden und Verwaltungsorgane eine finanzielle und personelle Aufgabe, jedoch unabdingbar, um die E-Payment-Systeme anbieten zu können. Jene Systeme müssen dann auch auf der Website eingebaut werden, meist in Zusammenarbeit mit einem Drittanbieter. Hier eröffnet sich dann eine weitere Herausforderung, die auch in der Gesetzesbegründung angesprochen wird. Datenschutz muss bei jeder Art des digitalen Zahlungsverkehrs gegeben sein, das Zahlungssystem also datenschutzkonform ausgearbeitet werden (S.62). Der Einsatz fähiger IT-Experten ist hier elementar, um den Datenschutz zu gewährleisten und die Systeme auf dem aktuellen Stand zu halten und so die Gefahr von Hacking und Datendiebstahl zu minimieren.

4. Anmerkungen durch Sachverständige

Die Gefahr, dass durch den Fokus auf digitale Zahlungsmöglichkeiten nicht alle Bürger, gerade auf Grund mangelnder Erfahrung mit digitaler Technik oder fehlender Zahlungsmöglichkeiten, abgeholt werden und dadurch abgehängt werden, sieht der Deutsche Gewerkschaftsbund in Bayern. Dieser sorgt sich darüber hinaus, dass bei nicht ausreichender IT-Kapazität die ständige Erreichbarkeit und Nutzbarkeit der Dienste nicht garantiert werden kann. Weitere Bedenken werden geäußert im Hinblick dessen, dass das Gesetz nicht klar definiert, wie sichergestellt wird, dass der Zugriff auf die E-Payment-Systeme nur dem Adressaten garantiert werden und dadurch Datenmissbrauch verhindert werden kann (vgl. DGB, 2021: S.2). Der Verband der bayrischen Wirtschaft hingegen legt einen Fokus auf den Aspekt der digitalen Rechnungen. Korrekturen von Rechnungen, gerade bei größeren oder komplexeren Verfahren, sollte im Rahmen des medienbruchfreien Verfahrens auch digital ermöglicht werden (vgl. vbw, 2021: S.3).

5. Fazit

Das Etablieren von Artikel 18 im bayrischen Digitalgesetz bietet der bayrischen Verwaltung insgesamt die große Chance, sich dem aktuellen Stand der Dinge im Hinblick auf Zahlungsmethoden anzupassen. Mit der Möglichkeit, Gebühren und Bußgelder über E-Payment-Systeme auf der Behördenwebsite zu bezahlen, geht Bayern einen weiteren großen Schritt hin zu vollständig digitalen Verwaltungsverfahren ohne Medienumbrüche. Während man den Arbeitsaufwand für die Behörde im Hinblick auf die Abwicklung des Verfahrens so reduzieren kann, ist es überaus wichtig, dass bei der Entwicklung solcher Systeme mit Experten zusammengearbeitet wird. Der damit verbundene Zeit- und Finanzaufwand sollte nicht unterschätzt werden und man sollte sich keinesfalls mit mittelmäßigen Lösungen zufriedenstellen. Datenschutz, Nutzerkomfort, eine simple Bedienung des Tools sowie Verlässlichkeit der Dienste sollten im Fokus stehen, um das Vertrauen der Bürger zu gewinnen, die gesamte Bevölkerung auf diesem Weg abzuholen und eine hohe Nutzungsquote erzielen zu können. Nur dann kann die bayrische Verwaltung einen weiteren Schritt hinsichtlich ihres Digitalisierungsziels gehen.

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