Portalverbund Bayern/Bayernportal – Art. 26 f. BayDiG

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1. Definition

Diese beiden Normen aus dem Bayerischen Digitalgesetz (BayDiG) erfassen den Kern dessen, worum es geht. Um die Digitalisierung des Verwaltungssektors voranzubringen, bedarf es einer Vereinheitlichung der Verwaltungsdienstleistungen und einer zentralen, digitalen, Anlaufstelle als Zugang für die Bürgerinnen und Bürger. Dafür richtet der Freistaat Bayern das BayernPortal und das Organisationsportal ein, welche im Portalverbund Bayern organisiert sind. Das BayernPortal ist hierbei die zentrale Informationsplattform der öffentlichen Verwaltung in Bayern für die Bürgerinnen und Bürger und Verwaltungen. Es umfasst neben Behördendaten wie z.B. Anschriften, Öffnungszeiten und Ansprechpartner Beschreibungen von Verwaltungsleistungen staatlicher, kommunaler und sonstiger öffentlicher Einrichtungen. Darüber hinaus bietet das BayernPortal Zugang zu Formularen und Online-Verfahren der zuständigen Behörden, sofern diese bereits online verfügbar sind. Die Bürgerinnen und Bürger er- stellen hierfür ein Bürgerkonto, über welches sie sich Identifizieren und Authentifizieren können.

2. Rechtliche Einordnung

Notwendig geworden war die Einrichtung eines Portalverbundes Bayern und insbesondere des Bayernportals durch die Verpflichtungen die sich aus dem Onlinezugangsgesetz (OZG) für Bund, Länder und Kommunen ergeben. Demnach müssen bis Ende 2022 alle Verwaltungsdienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen auch digital über Verwaltungsportale verfügbar sein (§1 Abs. 1 OZG). In der Gesetzesbegründung heißt es in Bezug auf Art. 26 Abs. 1 BayDiG: „In Abs. 1 Satz 1 wird die Errichtung des Portalverbunds Bayern und der barriere- und medienbruch- freie Zugang der Nutzer zu den elektronischen Verwaltungsleistungen der Behörden als Zweck des Portalverbunds Bayern normiert. Der Portalverbund Bayern übernimmt dabei die Funktion des Verwaltungsportals des Freistaates Bayern im Sinne von § 1 Abs. 2 OZG“ und weiter, „Satz 4 stellt klar, dass der Freistaat Bayern seine Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 2 OZG zur Errichtung eines Landesportals über den Portalverbund Bayern erfüllt“. Das BayDiG regelt an dieser Stelle neben der Verpflichtung der Einführung des Bayernportals sowie des Portalverbunds Bayern auch die Verpflichtung der Behörden, behördenspezifische Informationen bereitzustellen. In Art. 26 Abs. 2 S.2 wird außerdem bestimmt, dass obwohl eine Verknüpfung der kommunalen Verwaltungsportale mit denen auf Landesebene stattfindet, keine Zentralisierung auf ein Verwaltungsportal gewünscht ist. Konkret bedeutet das, dass die Ausführung der Verwaltungsleistung weiterhin bei der zuständigen Behörde erfolgt und diese Leistung auch über eine eigene Website angeboten werden kann, welche lediglich über das Verwaltungsportal des Portalverbandes verknüpft ist und aufgerufen werden kann.

Art. 27 BayDiG beschäftigt sich mit dem BayernPortal. Hierbei wird dieses in Satz 1 als „allgemeines Verwaltungsportal des Freistaates Bayern“ bestimmt. In Satz 2 werden die Funktionen aufgezählt, welche im Wesentlichen die Identifizierung und Authentifizierung über das Bürgerkonto, die digitale Suche nach Verwaltungsleistungen, die Bereitstellung von Online-Antragsformularen für die digitale Beantragung von Verwaltungs- und Justizleistungen, sowie einen sicheren digitalen Übermittlungsweg für Behörden, um Bescheide und Dokumente digital an das Postfach des Bürgerkontos des Antragsstellers zu übermitteln, beinhalten. Ein Anspruch, Justizleistungen über das BayernPortal abzurufen wird in der Gesetzesbegründung jedoch ausgeschlossen.

3. Praktische Umsetzung und Chancen

Die Einrichtung des Portalverbunds Bayern und insbesondere des BayernPortal stellt im Zuge der Digitalisierung von Gesellschaft, Wirtschaft und Verwaltung einen zentralen Baustein dar. Die online Abwicklung von Verwaltungsangelegenheiten eröffnet die Möglichkeit des Wandels von der langsamen Verwaltung hin zu einem bürgerfreundlichen Dienstleistungs-Prinzip, das der modernen Welt des 21. Jahrhunderts Rechnung trägt. Darüber hinaus erwachsen auch auf behördeninterner Ebene Chancen der Zeit- und Ressourcen Effizienz, indem Vorgänge ortsunabhängig und digital bearbeitet wer- den können und durch den Wegfall vieler physischer Behördengänge Personal frei wird.

Soll das Modernisierungsprojekt allerdings als effizient und praxisorientiert erfolgreich sein, bedarf es einiger vorausschauenden Denkansätze. So muss beispielsweise die Implementierung von behördenspezifischen Informationen und Verwaltungsangeboten in eine benutzerfreundliche, inklusive Nutzeroberfläche münden, welche gleichzeitig für zukünftige Erweiterungen offen sein und bereits bestehende Angebote logisch und intuitiv zusammenführen muss. Darüber hinaus bedarf es auf der Seite der Behörden fachkundiges Personal, welches hinreichende technische Fähigkeiten zur Bedienung des neuen Arbeitsumfeldes mitbringt. Dafür werden Schulungen und Weiterbildungen auch im Hinblick auf IT-Sicherheit nötig sein.

4. Kritik

Die Implementierung des Portalverbunds Bayern und des BayernPortal stößt partei- und verbändeübergreifend auf Zustimmung. Dies dürfte nicht weiter überraschen, finden doch laut des Digitalisierungsmonitors 2021 (forsa) 86 % der Bürgerinnen und Bürger ein zentrales Verwaltungsportal, auf dem alle angebotenen Online-Dienstleistungen aufgeführt und online beantragt werden können, wichtig oder sehr wichtig. Dennoch gibt es vereinzelte konstruktive Kritikpunkte seitens fachkundiger Verbände. So sieht der Bayerische Handwerkstag die Gefahr einer Dopplung von Angeboten von Leistungen auf den Unterschiedlichen Portalen und mahnt an, diese nur einmal einzurichten und im Weiteren zwischen den Portalen zu verlinken. Darüber hinaus wünscht er sich eine Implementierung von Verwaltungsleistungen der Handwerkskammer. Der Bayerische Blinden- und Sehbehindertenbund e.V. sieht im Bereich der Inklusion und Barrierefreiheit Nachholbedarf. Zwar würden im BayDiG Verpflichtungen zur Barrierefreiheit sehr ernst genommen, es bleibe in der konkreten Ausgestaltung jedoch häufig bei Soll-Regelungen und Absichtserklärungen.

Der Sozialverband VdK Bayern sieht darüber hinaus auch eine Gefahr der fehlenden Inklusion anderer Gruppen wie etwa Senioren, wenn keine Kompetenzvermittlung stattfindet. Neben der Barrierefreiheit ist der Bereich Datenschutz und Datensicherheit ein weitere Kritikpunkt. Der Deutsche Gewerkschaftsbund Bezirk Bayern fordert, dass die Da- ten der Benutzerinnen und Benutzer ausreichend geschützt werden und keine Zugriffe unberechtigter Dritter möglich sind. Dafür bedürfe es nötiger Personalressourcen in Form von IT-Spezialisten und Fachkräften. Ein weiterer Kritikpunkt ist die Angst vor einem föderalen Flickenteppich in Bezug auf Verwaltungsportale. So mahnt der Bitkom Bundesverband Informationswirtschaft, Te- lekommunikation und Neue Medien e.V. an, Synergien mit andern Verwaltungsporta- len, etwa auf Bundesebene zu schaffen und Interoperabilität zu gewährleisten. Dem schließen sich insbesondere bundesweit agierende Akteure wie etwa die Deutsche Rentenversicherung an.

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