1. Bedeutung und allgemeine Einordnung
Um die Digitalisierung in Bayern voranzutreiben, beweist sich das BayDiG als Grundlage neuer Digitalisierungsfortschritte. Alle Lebensbereiche sollen vom Digitalisierungsprozess profitieren. Aus diesem Grund spricht sich der Freistaat für eine digitale Förderung in Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft aus und will Rahmenbedingungen zur Umsetzung seiner Ziele schaffen. Das Gesetz soll als umfassender und allgemeiner Rechtsrahmen tätig werden, sodass die Digitalisierung im Sinne des Menschen als gesamtgesellschaftliche Verantwortung vorangetrieben wird. Deshalb werden in Art. 2 BayDiG 15 primäre Metaziele aufgelistet, welche die freiheits- und gemeinwohlorientierte Gestaltung unterstützen sollen. Ein Ziel des Artikels hat die Förderung der Digitalisierung in Gesundheit und Pflege (Art. 2 Satz 5) zum Zweck. Um das Gesundheitssystem effizienter zu gestalten, ist der Einsatz von Digitalisierung notwendig. Die Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung bietet große Chancen. Schnellere Abläufe und eine effizientere Verwaltung sollen beispielsweise die Behandlungen der Patienten optimieren.
2. Gesetzesbegründung und Umsetzung des Begriffs
Um das Bewusstsein bezüglich Art. 2 des Bayrischen Digitalgesetzes zu stärken wird nun jeder Absatz näher beleuchtet. Im Anschluss dessen wird explizit auf Art. 5 Satz 2 Nr.5, das Metaziel bezüglich der Digitalisierung in Gesundheit und Pflege, eingegangen.
In Satz 1 wird der Fokus auf die Digitalisierung an die Interessen der Bürgerinnen und Bürgern angepasst. So soll die Digitalisierung kein staatlicher Selbstzweck, sondern vielmehr im Interesse von Bürgern und Unternehmen betrieben werden. Deshalb ist eine Erhöhung der Selbstbestimmung und eine konsequente Nutzung der Wachstumspotenziale als normative Kernzielsetzung angedacht. Insbesondere die Förderung von Gesundheit und Pflege betrifft alle Bürgerinnen und Bürger und ist somit nicht als Selbstzweck des Freistaates, sondern vielmehr als Erhöhung der Selbstbestimmung der Bevölkerung zu verstehen.
Satz 2 betont die Zielvorgaben und appelliert an die Staatsregierung und den Ressorts (Ministerien) im Rahmen ihrer exekutiven Eigenverantwortung, sich aktiv an der Umsetzung und Gestaltung zu beteiligen. Als wesentlicher Bestandteil zur Durchführung soll der Digitalplan (Art. 15) wichtige Schritte einleiten und koordinieren.
Von eben dieser Koordination soll auch die Digitalisierung in Gesundheit und Pflege profitieren (Art.2 Satz 2 Nr.5). Welche digitale Optimierungsprozesse gemeint sind und wie sie funktionieren werden im Folgenden aufgezeigt.
Durch die Benutzung von leistungsstraken, zukunftsorientierten und intuitiven Tools soll unter anderem das Arbeiten in Kliniken und Praxen erleichtert werden. Ein Beispiel ist die elektronische Patientenakte (ePA). Das ist eine Datenbank, in welcher medizinische Befunde und Informationen aus vorhergehenden Untersuchungen und Behandlungen über Praxis- und Krankenhausgrenzen hinweg umfassend gespeichert werden. Sie beinhaltet Informationen über die Anamnese, Behandlungsdaten, Medikamenten, Allergien und vieles mehr. Durch digitale Krankenakten soll es den Kliniken und Praxen ermöglicht werden, ohne großen Zeitaufwand, alle Befunde der Pateinten mit einem Mausklick ortsunabhängig durchforsten zu können. Krankheitszusammenhänge und Untersuchungsergebnisse können dadurch schnell und jederzeit von einem Experten zum anderen gereicht werden.
Eine weitere Möglichkeit bieten digitale Patienteninformationen im Sinne der Erweiterung von Fachwissen. Der Wissenschaft zugängliche Datenbanken über bestimmte Krankheitsvorgänge etc. können neue Erkenntnisse innerhalb der Medizin systematisch liefern und Weiterentwicklungen auf dem Gebiet vorantreiben. Mit Hilfe der Auswertung der Daten können somit Krankheiten frühzeitig erkannt und individuell ausgerichtet werden. Neben speziell abgestimmten Therapien können sich neue Heilungschancen eröffnen.
Die Nutzung mobiler Anwendungen bringt somit neue Chancen für eine selbstbestimmte Rolle der Patienten im Behandlungsablauf und für eine Stärkung der Gesundheitskompetenzen mit sich.
Telemedizin, also der Einsatz von Mitteln der Telekommunikation zu medizinischen Zwecken (wie beispielsweise mittels elektronischer Rezepte (E-Rezept), einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK), oder virtuellen Sprechstunden), soll durch die voranschreitende Digitalisierung in Gesundheit und Pflege erleichtert und beschleunigt werden.
Die Corona Pandemie hat hierfür einige digitale Schritte eingeleitet. So wurden zum Beispiel bestimmte Apps benutz um den Gesundheitsstatus schnell zu überprüfen oder Kontaktverfolgungen effizienter zu gestalten.
Eine weitere aktuelle Maßnahme ist neben der „digitalen Medizin“ die Zukunftsinitiative „Hightech in der Pflege“. Ein Beispiel für Hightech in der Pflege ist der intelligente Umbau einer Wohnung, sodass ein Leben daheim bis zum hohen Alter möglich werden kann. Durch die Ausstattung von Sensoren am Boden soll beispielsweise bei einem Sturz unverzüglich Hilfe alarmiert werden. Inwiefern die neuen Technologien jedoch dauerhaft Pflege unterstützen können wird anhand juristischer, ethischer und organisatorischer Gesichtspunkte näher untersucht.
Es lässt sich unschwer erkennen, dass im fortschreitenden Zeitalter der Digitalisierung auch rechtlich abgesicherte Fördermaßnahmen unentbehrlich sind. Vor allem sollen Bürgerinnen und Bürger durch neue digitale Chancen eine Erleichterung im Leben erfahren.
3. Herausforderung und Kritik
Diese angedachten und zum Teil schon umgesetzten Digitalisierungsfortschritte werfen aber auch Fragen auf. Ein wichtiger Punkt ist die strukturelle Anpassung. Das bedeutet, dass im Falle von digitalen Angeboten in Praxen und Krankenhäusern eine ausreichende Infrastruktur gegeben sein muss. Dieser Wandel darf außerdem nicht allein auf Schultern der Unternehmen lasten. Vor allem Praxen und Kliniken sind mit ausreichend Arbeit versorgt und oft schon mit den bisherigen Aufgaben überlastet. Das Durchschnittsalter eines niedergelassenen Arztes beträgt zudem 56 Jahre und gerade ältere Ärzte fühlen sich mit den digitalen Anforderungen oftmals überfordert. Um dem gezielt entgegenzuwirken, müssen genügend Fördermittel freigestellt werden, sodass die zentralen Akteure innerhalb der Digitalisierung in Gesundheit und Pflege nicht auf sich allein gestellt bleiben. Konkrete Verordnungen sind unzureichend, wenn die Umsetzung schwer zu realisieren ist. Deshalb wird stark an die Unterstützung des Staates in diesen Angelegenheiten appelliert und direkt zugängliche Verfahren zur administrativen Handhabbarkeit der Fördergeldvermittlung angestrebt.
Hinzukommt das Ungleichgewicht von Stadt und Land. In einigen ländlichen Gebieten fehlen die technischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung neuer digitaler Mittel. So gibt es teilweise unzureichende Netzabdeckungen (Leistungskapazität der Kupferkabel nicht ausreichend) und einen hohen Bedarf an flächendeckenden und kostenfreien Nutzungsmöglichkeiten für das Internet im öffentlichen Raum und in öffentlichen Einrichtungen. Aus diesem Grund ist der infrastrukturelle Ausbau eine Voraussetzung zur ortsunabhängigen Gleichstellung der Bürgerinnen und Bürger.
Das Thema Digitalisierung hängt von mehreren zusammenhängenden Knotenpunkten ab, daher muss auch die zeitgleiche Integration vieler Stellen berücksichtigt werden. Kommunale Spitzenverbände drängen deshalb zu einer engen Zusammenarbeit der Kommunen um eine effiziente und reibungslose Umsetzung zu bewirken.
In Verbindung mit der Ansammlung von persönlichen Daten bei der elektronischen Patientenakte und gegebener Überwachung, bei der Beobachtung im privaten Wohnbereich dürfen datenschutzrechtliche und ethische Fragen nicht vernachlässigt werden. Zur Sicherung der Selbstbestimmtheit und Privatsphäre sind deshalb einige gesetzliche Absicherungen notwendig.
4. Fazit und Bewertung
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Art. 2 Satz 2 Nr.5 eine Notwendigkeit für äußerst wichtige Digitalisierungsfortschritte in Gesundheit und Pflege darstellt. Die Herausforderungen vor denen fast alle Gesundheitssysteme der westlichen Welt stehen – immer mehr ältere und chronisch kranke Menschen zu behandeln, teure medizinische Innovationen zu bezahlen und strukturschwache ländliche Gebiete weiterhin gut medizinisch zu versorgen – können mit Hilfe von digitalen Technologien angegangen und verbessert werden. Deshalb ist eine Zusammenarbeit und Förderung von Kommunen und Krankenhäusern bzw. Praxen welche in diesem Artikel beschrieben werden, unabdingbar.
Die Verantwortung des Freistaates Bayern liegt also darin, genügend Anreize und einen ausreichenden Rahmen zur Verfügung zu stellen, in welchem ein Aufschwung der Digitalisierung in Gesundheit und Pflege ermöglicht werden kann. Die Zuständigkeit der erforderlichen digitalen Schritte darf deshalb nicht nur auf dem Eigenverantwortungsprinzip von Kliniken und Praxen beruhen.